Hinweis zur Umsatzsteuer bei Photovoltaik-Komponenten
Seit dem 01.01.2023 gilt gemäß § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) für bestimmte Photovoltaik-Komponenten ein Umsatzsteuersatz von 0 %, sofern die Anlage eine installierte Leistung von bis zu 30 kWp aufweist und auf oder in der Nähe von privaten Wohngebäuden installiert wird.
Von der 0 %-Regelung umfasst sind z. B.:
Solarmodule
Wechselrichter
Komplette Batteriespeichersysteme (z. B. Zellen + BMS + Gehäuse als fertige Einheit)
PV-spezifisches Montagematerial
Installation / Inbetriebnahme
Diese Bauteile gelten steuerlich als „wesentliche Komponenten“ zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Solarstrom.
Warum BMS einzeln nicht steuerfrei ist
Ein BMS (Battery-Management-System) ist nur dann steuerbefreit, wenn es Teil eines kompletten Speichersystems ist.
Wird ein BMS einzeln verkauft, handelt es sich um eine Elektronikkomponente / Zubehör und nicht um einen eigenständigen Batteriespeicher.
Daher unterliegt ein Einzel-BMS dem regulären Steuersatz von 19 %.
Warum *2MQTT-Platinen nicht steuerbefreit sind
Unsere *2MQTT-Platinen dienen der Kommunikation, Datenweitergabe und Integration in Smart-Home- oder Monitoring-Systeme.
Sie sind für den Betrieb der PV-Anlage selbst nicht erforderlich und gelten damit nicht als wesentliche PV-Komponenten im Sinne des § 12 Abs. 3 UStG.
Daher werden diese Produkte regulär mit 19 % Umsatzsteuer berechnet.
Rechtsgrundlagen
§ 12 Abs. 3 UStG (0 % Steuersatz für PV-Anlagen)
BMF-Schreiben vom 27.12.2022 (Konkretisierung der „wesentlichen Komponenten“)
