Hinweis 0% PV

Hinweis zur Umsatzsteuer bei Photovoltaik-Komponenten

Seit dem 01.01.2023 gilt gemäß § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) für bestimmte Photovoltaik-Komponenten ein Umsatzsteuersatz von 0 %, sofern die Anlage eine installierte Leistung von bis zu 30 kWp aufweist und auf oder in der Nähe von privaten Wohngebäuden installiert wird.

Von der 0 %-Regelung umfasst sind z. B.:

  • Solarmodule

  • Wechselrichter

  • Komplette Batteriespeichersysteme (z. B. Zellen + BMS + Gehäuse als fertige Einheit)

  • PV-spezifisches Montagematerial

  • Installation / Inbetriebnahme

Diese Bauteile gelten steuerlich als „wesentliche Komponenten“ zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Solarstrom.


Warum BMS einzeln nicht steuerfrei ist

Ein BMS (Battery-Management-System) ist nur dann steuerbefreit, wenn es Teil eines kompletten Speichersystems ist.
Wird ein BMS einzeln verkauft, handelt es sich um eine Elektronikkomponente / Zubehör und nicht um einen eigenständigen Batteriespeicher.
Daher unterliegt ein Einzel-BMS dem regulären Steuersatz von 19 %.


Warum *2MQTT-Platinen nicht steuerbefreit sind

Unsere *2MQTT-Platinen dienen der Kommunikation, Datenweitergabe und Integration in Smart-Home- oder Monitoring-Systeme.
Sie sind für den Betrieb der PV-Anlage selbst nicht erforderlich und gelten damit nicht als wesentliche PV-Komponenten im Sinne des § 12 Abs. 3 UStG.

Daher werden diese Produkte regulär mit 19 % Umsatzsteuer berechnet.


Rechtsgrundlagen

  • § 12 Abs. 3 UStG (0 % Steuersatz für PV-Anlagen)

  • BMF-Schreiben vom 27.12.2022 (Konkretisierung der „wesentlichen Komponenten“)

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